Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Vertragsabschluss und -Inhalt

  1. Wir schließen Verträge mit Kaufleuten ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Alle Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich wider sprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Auskünfte, Beratung und Angaben in Katalogen, Preislisten u. a., insbesondere über technische Fragen, erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  3. Ansprüche der Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
  4. Schneid- und Biegearbeiten von Betonstählen werden unter Zugrundelegung der DIN 488/1045 im Rahmen der darin festgelegten Richtlinien und Toleranzen ausgeführt. Maßgebend für die Durchführung aller Leistungen sind ausschließlich die eingereichten Pläne und technischen Angaben. Für Verlegearbeiten gelten unsere gesonderten Verlegebedingungen.

Il. Berechnung, Güten, Maße und Gewichte

  1. Die Berechnung erfolgt stets zu unseren am Liefertag geltenden Preisen zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe und zu den von uns festgelegten Einheiten (Gewicht, Abmessung, Stückzahl usw.).
  2. Im Übrigen bestimmen sich Güten und Maße nach den DlN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DlN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Hinweise auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sind keine Zusicherungen.
  3. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

Ill. Zahlungen

  1. Unsere Rechnungen sind netto ohne Abzug in bar zahlbar innerhalb 21 Tagen nach Rechnungsdatum, bei Walzstahl im Streckenverkehr jedoch am 15. des der Lieferung ab Werk folgenden Monats; in allen Fällen unabhängig vom Wareneingang oder sonstigem Leistungsempfang oder etwaigen Mängelrügen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, eine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  2. Bei Zielüberschreitungen oder Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Bundesbankdiskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel werden zahlungshalber angenommen, jedoch nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsspesen sowie Zinsen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar fällig. Für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
  4. Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt, die nach unserer Ansicht die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel; in einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, die Weiterveräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt (s. IV) gelieferten Ware zu untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers zu verlangen und die Einziehungsermächtigung nach IV Abs. 6 zu widerrufen.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber bestehender oder künftig entstehender Zahlungsverpflichtungen des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Solange wir noch eine Forderung an den Käufer haben, gilt eine Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware als für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer (§ 947 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen mit ihr verarbeiteten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware. In allen Fällen der Be- und Verarbeitung gilt der Käufer als Verwahrer. Aus der Be- oder Verarbeitung und der Verwahrung stehen ihm keine Ansprüche gegen uns zu.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, solange er nicht in Verzug ist.
  4. Die Forderungen unseres Käufers aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung oder dem Einbau der Vorbehaltsware (insbesondere aus Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag), gelten bereits jetzt als im Zeitpunkt ihrer Entstehung an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert, weiterverarbeitet oder eingebaut wird. Sicherungsrechte
    unseres Käufers gegen seine Abnehmer gehen auf uns über.
  5. Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert, weiterverarbeitet oder eingebaut, gilt die Abtretung der Forderung nach IV 4. nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei der Weitergabe von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß IV 2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Soweit der Käufer einem Abtretungsverbot unterliegt, hat er uns zu verständigen und auf unser Verlangen die Zustimmung seines Vertragspartners herbeizuführen.
  6. Der Käufer ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns schriftlich die Abnehmer nach Namen und Anschrift sowie die ihm zustehenden Forderungen genau, insbesondere nach Art und Höhe, zu benennen sowie die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
  7. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und dessen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Vertragspartners eingegangen sind, insbesondere solche aus Wechseln und Schecks.
  8. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen falls Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware oder den uns abgetretenen Forderungen begründen oder geltend machen wollen; er hat den Dritten sofort auf unser Recht hinzuweisen.
  9. Der Käufer kann die Übertragung des Eigentums bzw. die Freigabe anderer Sicherheiten nach IV. Abs. 2 ff. nach unserer Wahl verlangen, soweit der Wert unserer Gesamtforderung um mehr als 20 % übersichert ist.

V. Versand

  1. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers auch dann, wenn Franko-Lieferung vereinbart wurde. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers nach unserem besten Ermessen und ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahmung – geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes auf den Vertragspartner über.

Vl. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfristen sind nur als annähernde zu betrachten und für uns nicht bindend.
  2. Lieferfrist und Liefertermine gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Absendung ohne unser oder des Lieferwerkes Verschulden nicht möglich ist.
  3. Vereinbarte Fristen für die Durchführung von Schneid- und Biegearbeiten oder sonstigen Dienstleistungen beginnen nicht vor dem Tage, an dem wir die ordnungsgemäßen Pläne und technischen Unterlagen vom Auftraggeber erhalten haben.
  4. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
  5. Bei Überschreitung der Lieferzeit durch uns muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er, sofern er bei Nachfristsetzung erklärt hat, die Abnahme der Leistung nach Fristablauf abzulehnen, vom Kaufvertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Die Vorschrift zu VII/1 bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
  6. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.

Vll. Lieferungsbehinderung

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Nachlieferung, Rücktritt oder Schadensersatz kann der Käufer hieraus nicht herleiten.
  2. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

Vlll.Gewährleistung und Haftung

  1. Mängelrügen sind unverzüglich – und unbeschadet kürzerer gesetzlicher Rügefristen – spätestens aber innerhalb von 14 Tagen und bei versteckten Mängeln innerhalb längstens 6 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Be- oder Verarbeitung beanstandeter Ware hat zu unterbleiben; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, verfallen alle Mängelansprüche.
  2. Festgestellte Mängel bei der Ausführung von Schneid- und Biegearbeiten und sonstigen Leistungen sind uns sofort nach Erhalt der Lieferungen bekanntzugeben. Bereits in Bauwerke eingebrachte Lieferungen bzw. Teile hiervon gelten als ordnungsgemäß abgenommen.
  3. Soweit Mängelrügen von uns anerkannt werden, nehmen wir unbearbeitete, mangelhafte Ware zurück und liefern dafür Ersatz in guter Ware, bei Lieferung aus Vorrat jedoch nur insoweit, als die gleiche Abmessung in guter Ware noch vorrätig ist. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen oder nachbessern. Kommen wir der Verpflichtung zur Ersatzlieferung, Nachbesserung oder zum Ersatz des Minderwertes schuldhaft nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so stehen dem Käufer die Rechte aus Vl. Abs. 5 zu.
  4. Über die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus nachträglicher Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten der Käufer stehen – sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen; § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt bleibt auch die
    verschuldungsunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte nach Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die jeweilige Auslieferungsstätte. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers ist Hochheim am Main.
  2. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Hochheim am Main – oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

X. Sonstiges

Sollten einzelne dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die nichtigen oder unwirksamen sollen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erreicht werden kann.